Reku-Vertrieb-Nord

Liefer- und Zahlungsbedingungen

  1. Angebot

  1. Unsere Angebote sind, soweit nicht anders vereinbart, auf vier Monate befristet, im übrigen freibleibend.

  2. Die in unseren Kostenanschlägen, Beschreibungen usw. gemachten Maß-, Gewichts- und Leistungsanlagen sind unverbindlich. Mehr- oder Mindergewicht berechtigt nicht zu Beanstandungen und Preisminderung. Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung vor, die auf den Wandel der Technik und Betriebserfahrung unserer Lieferanten beruhen.

  3. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir Eigentums- und Urheberrecht. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden. Wird ein Auftrag nicht erteilt, so sind die zu den Angeboten überreichten Zeichnungen  und Unterlagen auf Verlangen kostenfrei herrauzugeben.

  1. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Lager/Werk.

  2.  Erfolgt die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluß, so sind wir berechtigt, unsere Preise nach billigem Ermessen zu berichtigen,  wenn innerhalb des Zeitraumes bis zur Lieferung eine Änderung der Kosten eingetreten sein sollte. Werden die Preise deutlich stärker erhöht als die Lebenshaltungskosten im gleichen Zeitraum ansteigen, hat der Käufer ein Rücktrittsrecht. Der Rücktritt ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Preiserhöhung schriftlich zu erklären.

  1. Lieferung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Lager/Werk vereinbart.

  2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die pünktliche Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Sie ist ferner von dem ungestörten, ordnungsgemäßen Fabrikationsgang bei uns und unseren Lieferanten abhängig.

  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

  4. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Käufers, auch wenn Teillieferungen erfolgen. Die Gefahr geht spätestens mit Verlassen des Lagers / Werkes an den Käufer über, auch wenn ausnahmsweise Frankolieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die nur der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits an dem Tag der Versandbereitschaft auf ihn über.

  5. Unsere Sendungen werden nur auf schriftlichen Wunsch des Käufers, und auf dessen Kosten gegen Brand- und Wasserschaden, Diebstahl und Transportschäden versichert.

  1. Zahlung

  1. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort rein netto Kasse ohne Abzug zu erfolgen.

  2. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe der üblichen Kosten für kurzfristige Bankkredite berechnet. Die Rückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
  3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsabschluß bekannt werden, und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, werden unsere sämtlichen Forderungen - auch solche aus anderen Verträgen - ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel sofort fällig. Wir sind ferner berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware auf Kosten des Käufers. Bei Auslandsverkäufen sind etwa eintretende Kursverluste vom Käufer zu tragen.
  1. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns gegen den Käufer zustehenden Forderungen unser Eigentum. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, d.h., gegen Barzahlung oder weiteren Eigentumsvorbehalt. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist nicht gestattet. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser in der Höhe ab, die dem Rechnungsbetrag entspricht. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes des Verkäufers ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Der Käufer ist verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer zur Zahlung an uns bekanntzugeben und unser Eigentum vorzubehalten.

  2. Pfändungen sowie anderweitige Eingriffe Dritter, hat uns der Käufer sofort mitzuteilen und die Kosten der Maßnahme zur Beseitigung des Eingriffs zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können. Während der Dauer des Eigentumvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer zu versichern mit der Maßnahme, daß uns die Rechte aus der Versicherung zustehen.

  3. Der Käufer ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zuhalten. Kommt der Käufer seiner Zahlungs- und Versicherungspflicht und den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Käufers an dem Kaufgegenstand und wir sind berechtigt, sofort seine Herausgabe unter Ausschluß jeglichen Zurückbehaltungsrechtes und aller sonstigen Einwendungen zu verlangen sowie seine Verwertung vorzunehmen.

  1. Haftung für Mängel der Lieferung

  1. Wir gewährleisen entsprechend den Haftungsbedingungen unserer Lieferanten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit in der Weise, daß wir nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen für nachweislich durch unser Verschulden entstandene Mängel, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche haften

  2. Mängel müssen uns unverzüglich schriftlich angezeigt werden.

  3. Teile, die nachweislich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, den wir  oder einer unserer Lieferanten zu vertreten haben, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe, mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt werden, sind nach unserer dem billigen Ermessen unterliegender Wahl auszubessern oder zu ersetzen.

  4. Unter unsere Gewährleistung fallen nicht: Natürliche Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische und elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

  5. Zur Vornahme der uns nach unserem Ermessen not- wendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatz- lieferungen hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir umgehend zu verständigen sind, oder bei Verzug in der Durchführung der Gewährleistungsarbeiten kann der Käufer mit Zustimmung den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von uns angemessenen Ersatz  seiner Kosten verlangen.

  6. Soweit sich die vom Käufer erhobene Mängelrüge als berechtigt erweist und nicht einer unserer Lieferanten in der Haftung ist, tragen wir die Kosten entweder der Nachbesserung oder des Ersatzstückes einschließlich der Versandkosten sowie der angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Alle anderen Kosten trägt der Käufer.

  7. Für die Ersatzstücke bzw. die Ausbesserung übernehmen wir die Gewährleistung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand.

  8. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Sie sind uns frachtfrei zurückzusenden und setzen die Bearbeitung der Mängelrüge voraus.

  9. Wenn wir eine uns gestellte Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist bzw. fehlgeschlagen ist oder von uns verweigert wird, kann der Käufer das Recht der Minderung geltend machen. Kommt zwischen dem Käufer und uns eine Einigung über die Minderung nicht zustande, kann der Käufer Wandlung verlangen.

  10. Wir sind berechtigt, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

  11. E s gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, wenn nicht ausdrücklich eine längere Gewährleistungsfrist vereinbart wurde.

  12. Weitere Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieses gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aus anderen gesetzlichen Gründen zwingend gehaftet wird.

  1. Rücktritt vom Vertrag

  1. Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den den Inhalt der Leistungen erheb- lich verändert, wird der Vertrag angepaßt. Im übrigen sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, die Erfüllung des Liefervertrages wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ohne daß dem Käufer irgendein Anspruch gegen uns zusteht.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Käufer Vollkaufmann ist, der Geschäftssitz des Verkäufers.

Reku-Vertrieb-Nord
Honnens GmbH
Grünberg
24997 Wanderup
Tel.: 04606 - 965030
Fax: 04606 - 965031
Geschäftsführer:
Erich Honnens

  1. Angebot der Produkte im Internet

  1. Der Verkäufer bietet seine Produkte im Internet an und preist sie hierzu aus. Die Preise sind für den Käufer erst verbindlich nach erfolgter Bestätigung per Fax oder E-mail durch den Verkäufer. Die Bezahlung von per Internet bestellter Ware erfolgt grundsätzlich per Nachnahme oder gegen Vorkasse. Mit der Fax- oder E-mailbestätigung des Verkäufers geht dem Käufer ein Exemplar der Liefer- und Zahlungsbedingungen im Falle eines Erstverkaufs zu. Diese werden damit Vertragsgegenstand.